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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA EVN ELECTRONIC COMPONENTS GMBH

  1. Geltungsbereich

    Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch EVN electronic components GmbH (nachfolgend: „EVN“). Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

  2. Angebot und Vertragsabschluß 

    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts-, Leistungs-, Maß- bzw. Mengenangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Firma EVN eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten Warenberechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen.

  3. Preise

    Alle Preisangaben der Firma EVN sind freibleibend.Die angegebenen Preise verstehen sich, netto Kasse ab Lager, zzgl. der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer und einer Versandpauschale (*) pro Paket inkl. Verpackung u. Frachtversicherung, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich Gegenstand unseres Angebotes und unserer Auftragsbestätigung sind. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis zu berechnen.

    (*) Informationen über unsere Versandkosten entnehmen Sie bitte unseren Versandbedingungen. Diese finden Sie als Download unter: https://evn-components.de/service/
    Vom Hersteller berechnete Metallzuschlagskosten trägt der Käufer.

  4. Zahlungsbedingungen
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen nach 10 Tagen abzgl. 2 % Skonto bzw. nach 30 Tagen rein netto zahlbar. PC Soft- u. Hardwareprodukte sind generell nach 8 Tagen rein netto zahlbar.

    Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Konto der Firma EVN gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Bei Überschreitung unseres Zahlungsziels sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Käufer hat das Recht einen geringeren Schaden nachzuweisen.

    Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort in einem Betrag fällig. Ergibt sich hieraus, oder aus sonstigen Umständen (z. B. nichteingelöste Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursanträge usw.), dass die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt ist, sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferung und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Besteller trotz schriftlicher Aufforderung seinen Leistungen nicht nach, können wir die weitere Vertragserfüllung ablehnen.

    Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

  5. Lieferungs- und Leistungszeit

    Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständiges Geschäft, wenn damit eine Gebrauchsfähigkeit für den vertraglich vereinbarten Zweck verbunden ist.
    Lieferverzug tritt nicht ein aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen, wie z. B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Transportschwierigkeiten, Streiks usw. gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfristen werden für die Dauer ihrer Auswirkung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist verlängert. Verhindert eine Änderung staatlicher oder behördlicher Importkonditionen die Lieferung, ist die Fa. EVN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann auf Verlangen des Kunden, ein den veränderten Konditionen angepasster neuer Vertrag geschlossen werden.

    Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferzeit oder zu dem Liefertermin das Lager verlässt, bzw. die Fa. EVN dem vereinbarten oder gewählten Transporteur so rechtzeitig übergibt, dass sie bei normalem Verlauf den Kunden rechtzeitig erreicht.
    Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers beim Verkäufer in Lauf gesetzt.

  6. Eigentumsvorbehalt

    Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche zurzeit des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen einschließlich eines zu diesem Zeitpunkt etwa bestehenden Kontokorrentsaldos bezahlt hat. Der Kunde ist verpflichtet uns auf Verlangen Umfang und Lagerort der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen. Bei Warenpfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie für die Vorbehaltware. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterverarbeitung, gleich ob ohne oder nach der Verarbeitung, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird so beschriebene Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns erhaltenen Ware veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Lieferpreises. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterverarbeitung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.

    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist bei abgetretenen Forderungen der Nennwert der Forderungen, bei Waren unsere Lieferantenrechnung.

  7. Gefahrenübergang

    Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald ihm die Ware durch die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist.

  8. Gewährleistung

    Dem Kunden obliegt es, bei Beanstandungen dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Versteckte Mängel müssen schnellst möglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.Mängelansprüche verjähren spätestens, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, nach einem Jahr nach Abnahme der Ware.

    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden den Minderwert der Ware gutzuschreiben, die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen, dem Käufer Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. Es sei denn die mangelhafte Ware hat keinen Nutzen für den Kunden, dann beschränken sich die Rechte des Verkäufers auf die Nachbesserung. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen kann der Kunde die Wandlung verlangen.

    Bereits benutztes, vor allem Teile, die bereits in irgendwelcher Form bearbeitet wurden, sind ebenfalls vom Umtausch ausgeschlossen. Keine Gewährleistung besteht u. a. für die Brauchbarkeit der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, diese war ausdrücklich schriftlich vereinbart, für Mängel die nach Gefahrenübergang entstanden sind, z.B. durch fehlerhaften Betrieb (Nichteinhaltung der vorgegebenen Gebrauchsspezifikationen), Beschädigung oder sonstige Fremdeinflüsse, bei verspäteter Mängelrüge oder gegenüber anderen Personen als dem Kunden. Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden von uns bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet usw.), so gelten die o. g. Grundsätze entsprechend. Wir stehen für sorgfältige Bearbeitung entsprechend den Angaben des Kunden und nach dem Stand der Bearbeitungstechnik, nicht aber für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion des Produkts. Hierfür ist der Kunde verantwortlich.

  9. Haftung

    Die Haftung für Schäden, welche nicht aus der Verletzung von Leben Körper – Gesundheit entstehen wird für den Fall der leicht fahrlässigen Verursachung ausgeschlossen.Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die Vertreter/Erfüllungs-gehilfen/Mitarbeiter des Verkäufers.Die Haftung wird bei einer Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, außer es ist ein besonderer Vertauenstatbestand gegeben.

  10. Erfüllungsort

    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Göppingen.

  11. Gerichtsstand

    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Göppingen.
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.